Denken Sie daran: Bei Google Analytics IP-Adresse anonymisieren
Zuletzt aktualisiert am 11. August 2019 um 07:33 Uhr
Google Analytics ist vermutlich jedem Betreiber einer Website ein Begriff. Obwohl es zwischenzeitlich einige sehr gute Alternativen zu Google Analytics gibt – z.B. das Open Source-Programm „Matomo“ – ist es nach wie vor das am häufigsten verwendete Website-Analysetool.
Bedenken beim Datenschutz
Allerdings ist Google Analytics in Deutschland nicht unumstritten. Datenschützer kritisieren insbesondere die Tatsache, dass IP-Adressen von Besuchern einer Website erfasst und auf Servern in den USA gespeichert werden.
Der Grund: IP-Adressen sind nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) aus November 2011 personenbezogene Daten, da „sie die genaue Identifizierung der Nutzer ermöglichen“. (Rechtssache C-70/10 v. 24.11.2011)
Ganz einig sind sich die Gerichte in diesem Punkt allerdings nicht. Im November 2010 entschied das OLG Hamburg, dass bei „IP-Adressen ein Personenbezug mit normalen Mitteln ohne weitere Zusatzinformationen nicht hergestellt werden kann“. (Az. 5 W 126/10 v. 03.11.2010).
Anpassungen im Tracking Code erforderlich
Wie auch immer … Um Google Analytics nach dem Urteil des EuGH auch in Deutschland rechtssicher verwenden zu können, ist es in jedem Fall erforderlich, die IP-Adresse zu anonymisieren.
Dies geschieht durch eine kleine Anpassung am Tracking-Code. Und zwar, indem die Zeile
- _gaq.push([‚_gat._anonymizeIp‘]);
im Tracking-Code eingefügt wird, und zwar vor der Zeile
- _gaq.push([‚_trackPageview‘]);
Durch diese Maßnahme wird die letzte Stelle der IP-Adresse nicht übermittelt, wodurch es nicht mehr möglich ist, die IP-Adresse genau zu lokalisieren.
Weitere notwendige Schritte
Der Vollständigkeit sei an dieser Stelle noch darauf hingewiesen, dass die Anonymisierung der IP-Adresse für eine datenschutzrechtlich 100%ig einwandfreie Verwendung von Google Analytics nicht ausreicht.
Zusätzlich müssen noch folgende Punkte beachtet werden:
- Vertrag zur Auftragsdatenvereinbarung mit Google
- Dem Betroffenen muss die Möglichkeit eingeräumt werden, der Erfassung seiner Daten zu widersprechen. Google bietet hierzu ein Browser-Add-on zur Deaktivierung von Google Analytics zum Download an. Auf dieses Add-On muss in der Datenschutzerklärung (siehe Punkt 3) ausdrücklich hingewiesen werden.
- Auf die Verwendung von Google Analytics muss in der Datenschutzerklärung ausdrücklich hingewiesen werden. (Einen Mustertext hierfür können Sie über den Muster-Disclaimer von eRecht24.de generieren)
- Altdaten aus Google Analytics–Profilen, die die vorgenannten Punkte nicht berücksichtigen, müssen gelöscht werden.
Wie umfangreich die Anforderungen an eine datenschutzrechtlich einwandfreie Verwendung von Google Analytics sind, ist mir selbst erst durch die Recherche zu diesem Artikel bewusst geworden.
Ich werde mir daher in der näheren Zukunft Alternativen zu Google Analytics etwas näher anschauen und über meine Erfahrungen hier im Blog berichten.
Verwenden Sie noch Google Analytics oder bereits eine Open-Source-Alternative wie Piwik? Teilen Sie Ihre Erfahrungen im Blog.